Heise Consulting Services GmbH
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1    Gegenstand des Vertrages; Geltungsbereich

1.1    Nachstehende Allgemeine Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für Verträge zwischen Heise Consulting Services GmbH und den Auftraggebern über Beratungs- und/oder anderen Leistungen, soweit keine abweichenden Rege-lungen schriftlich vereinbart wurden. Die AAB finden keine Anwendung auf den Verkauf von Hardware oder die Lizensierung von Standardsoftware Dritter. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.

2    Durchführung des Auftrages

2.1    Der Vertrag enthält die „Beschreibung der Leistungen“, die für Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme und sonstige Erzeugnisse.
2.2    Heise Consulting Services GmbH wird vertraglich geschuldete Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erbringen.
2.3    Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Heise Consulting Services GmbH von Zeit zu Zeit und nach rechtzeitiger Vorankündigung an Fortbildungsmaßnahmen und Akquisitionen teilnehmen muß.
2.4    Heise Consulting Services GmbH ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Dritte hinzuzuziehen. Kann Heise Consulting Services GmbH vor Einschaltung eines Unterauftragnehmers erkennen, dass gewichtige Belange des Auftraggebers betroffen sind, so wird Heise Consulting Services GmbH sich mit dem Auftraggeber abstimmen.
2.5    Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur Planungszwecken und sind somit nicht rechtlich verbindlich.

3    Änderung des Leistungsumfangs

3.1    Ein auf Änderung des Leistungsumfanges gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsumfanges werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien verbindlich.
3.2    Heise Consulting Services GmbH kann die Prüfung von Änderungswünschen davon abhängig machen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung bezahlt wird.

4    Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1    Sofern Heise Consulting Services GmbH beim Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber dafür rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsstätte und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Insbesondere wird der Auftraggeber erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Räumlichkeiten, Systemkapazitäten, Datensichtgeräte, Telefon- und Netzanschlüsse usw.) zur Verfügung stellen, die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
4.2    Der Auftraggeber wird sämtliche Informationen, derer Heise Consulting Services GmbH zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrages bedarf, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird Heise Consulting Services GmbH unverzüglich über alle ihm bekannten Ergebnisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Erbringung der ver-traglich vereinbarte Leistung zu beeinflussen.
4.3    Der Auftraggeber wird seine Mitwirkungspflichten sorgfältig, fehlerfrei und in sachgerechter Qualität erbringen. Heise Consulting Services GmbH ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von Heise Consulting Services GmbH die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich bestätigen.
4.4    Der Auftraggeber wird zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzten.
4.5    Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht fristgemäß und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwände, kann Heise Consulting Services GmbH – unbeschadet weiterge-hender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der Preise verlangen.

5    Eigentums- und Nutzungsrechte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte

5.1    Heise Consulting Services GmbH überträgt die Rechte an dem von Heise Consulting Services GmbH geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Die Rechte können auf Dritte nach Maßgabe von Ziffer 9 übertragen werden.
5.2    Heise Consulting Services GmbH hat das ausschließliche Recht, von Heise Consulting Services GmbH entwickeltes geistiges Eigentum im eigenen Namen patentrechtlich und – sofern möglich – urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen.
5.3    Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und Heise Consuling Services GmbH gemacht wurden, und hierfür erteilte Patente gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne dem anderen Vertragspartner Zahlungen zu leisten.
5.4    Der Auftraggeber ist befugt, den mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG gelten ggf. analog), soweit dies zur Verwirklichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks erforderlich ist, ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den von Heise Consulting Services GmbH erstellten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von Heise Consulting Services GmbH berechtigt, von Heise Consulting Services GmbH erstellte Arbeitsergebnisse oder Vervielfältigungen derselben an Dritte weiterzugeben. Heise Consulting Services GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten – einschließlich verbundenen Unternehmen – infolge einer zulässigen oder unzulässigen Weitergabe entstehen. Der Auftraggeber stellt Heise Consulting Services GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge der Weitergabe von Arbeitsergebnissen frei.
5.5    Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften in Ziffer 10 - Heise Consulting Services GmbH nicht, anlässlich des Vertrages gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how, welches sich durch allgemeine Anwendbarkeit auszeichnet, in Zukunft zu verwenden.  

6    Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1    Heise Consulting Services GmbH hat neben der Vergütung Anspruch auf die Erstattung von Auslagen und auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber trägt sonstige aus dem Auftrag resultierende Steuern, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, selbst. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so stellt Heise Consulting Services GmbH seine Honorarforderung und Auslagen monatlich nachträglich in Rechnung. Tagessätze basieren auf einem 8-Stundentag, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.2    Sämtliche Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit ein. Heise Consulting Services GmbH kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (z.Zt. 5% über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Basiszinssatz).
6.3    Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7    Abnahme und Gewährleistung

7.1    Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung
7.2    Auf Werkleistungen finden die folgenden Regelungen Anwendung:
7.3    Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Heise Consulting Services GmbH wird solche Mängel in angemessener Frist beseitigen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist
7.4    Heise Consulting Services GmbH kann die Teilabnahme von Einzelergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren vertragsmäßige Erstellung von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und/oder sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellt.

7.5    Heise Consulting Services GmbH leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann Heise Consulting Services GmbH eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosen Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückvergütung des Vertrages (Wandlung) verlangen, letzteres jedoch bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsbestandteile beschränken, nur hinsichtlich der Leistungsbestandteile, sofern die übrigen Leistungen dann für den Auftragnehmer noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
7.6    Der Auftraggeber wird Werkleistungen nach erfolgreicher Prüfung/Test und/oder Übergabe unverzüglich abnehmen. Verweigert der Auftragnehmer die Abnahme, so kann Heise Consulting Services GmbH hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt. 
7.7    Heise Consulting Services GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass Heise Consulting Services GmbH bei der Erbringung seiner Leistungen Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich der Erstellung von Arbeitsergebnissen berücksichtigt hat, die nicht vertraglich vereinbart waren. Dies gilt jedoch nur, falls Heise Consulting Services GmbH den Auftraggeber zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Mängelfreiheit der Leistungen bei der Berücksichtigung der Anforderungen nicht gewährleistet werden kann.
7.8    Unterstützt Heise Consulting Services GmbH den Auftraggeber bei der Analyse der gemeldeten Mängel, und stellt sich dabei heraus, dass Heise Consulting Services GmbH keine Gewährleistungspflicht trifft, so werden diese Leistungen dem Auftraggeber zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Vergütungssätzen oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von Heise Consulting Services GmbH in Rechnung stellen.

8    Haftung

8.1    Heise Consulting Services GmbH haftet für Schäden, die durch Fehlen zugesicherter Eigenschaften entstanden sind, Personenschäden sowie für Schäden, die Mitarbeiter der Heise Consulting Services GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung ist unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt auf den typischen, vorhersagbaren Schaden beschränkt.
8.2    Außerhalb der in Ziffer 8.1 geregelten Bereiches ist die Haftung von Heise Consulting Services GmbH für sämtliche Schäden unabhängig vom Rechtsgrund auf 20.000 Euro (zwanzigtausend Euro) beschränkt oder wenn der Wert der schadensverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadensverursachenden Leistung.
8.3    Heise Consulting Services GmbH haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn Heise Consulting Services GmbH über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.

9    Rechte Dritter

9.1    Sollten die Arbeitsergebnisse von Heise Consulting Services GmbH Rechte Dritter verletzten, wird Heise Consulting Services GmbH diese so verändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. Der Auftraggeber wird gegebenenfalls notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen.
9.2    Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen angeblicher Verletzungen deren Schutzrechte in der Verwendung von Heise Consulting Services GmbH gelieferten Arbeitsergebnissen, beeinträchtigt, wird Heise Consulting Services GmbH den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich frei halten und dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Auftraggeber  Heise Consulting Services GmbH unverzüglich von der Beeinträchtigung unterrichtet, Heise Consulting Services GmbH und den beauftragten Rechtsvertretern hinsichtlich solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung in eigener Sache gegenüber dem Dritten erteilt, und Heise Consulting Services GmbH gegen Kostenerstattung bei der Abwehr solcher Ansprüche laufend unterstützt.
9.3    Die Haftungsfreistellung gemäß Ziffer 9.2 findet keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert wurden oder unter Einsatzbedingungen genutzt werden, mit denen Heise Consulting Services GmbH nicht rechnen musste. In diesem Fall stellt der Auftraggeber Heise Consulting Services GmbH von allen Kosten frei, die Heise Consulting Services GmbH infolge einer von Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen.

10    Vertraulichkeit; Datenschutz

10.1    Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des DSGVO behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluß einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, können von den Vertragspartnern, soweit dem keine Patente und/oder Urheberrechte entgegenstehen, frei genutzt werden.

11    Kündigung

11.1    Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtige Gründe kann eine Partei jeweils dann geltend machen wenn,
11.2    Die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Abhilfefrist behoben wird, obwohl sich die betreffende Partei bei Fristsetzung für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ausdrücklich eine fristlose Kündigung vorgehalten hat, oder mindestens zwei Monate zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt wurde und nicht wieder zurückge-nommen wurde.
11.3    Heise Consulting Services GmbH wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 11.1 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.
11.4    Kündigt der Auftraggeber aus Gründen die Heise Consulting Services GmbH zu vertreten hat, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.
11.5    Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.

12    Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern

12.1    Nach Vertragsbeendigung gibt jede Vertragspartei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie Kopien davon heraus. Jedoch ist Heise Consulting Services GmbH befugt, ausschließlich zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken jeweils eine Kopie der herausgegebenen Unterlagen einzubehalten.

13    Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

13.1    Ansprüche aus dem Vertag verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist.
13.2    Bevor der Auftraggeber oder Heise Consulting Services GmbH rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.
13.3    Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes („United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“)
13.4    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hamburg.
13.5    Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.